Geschrieben von CS_280 SE 3,5 Coupé am 03. August 2005 08:04:28:
Als Antwort auf: Umgang mit unehrlichem Vorbesitzer?? geschrieben von Sepp am 02. August 2005 23:01:33:
Hallo Sepp,
die Frage, ob Du wegen des Getriebeschadens und des verschwiegenen Heckschadens Ansprüche geltend machen kannst, richtet sich zunächst nach dem Inhalt des Kaufvertrags:
(i) Wurde die Gewährleistung ausgeschlossen?
Wenn ja, scheiden alle Ansprüche wegen des Getriebes schon aus diesem Grund aus, es sei denn, Du kannst nachweisen, daß der Verkäufer den drohenden Schaden kannte und arglistig verschwiegen hat. Falls die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde, hättest Du den Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung (nämlich Getriebereparatur) auffordern müssen, bevor Du selbst einen entsprechenden Rep-auftrag geben und Schadensersatz in Höhe der Rep.-kosten verlangen kannst, es sei denn, der Verkäufer hat die Nacherfüllung endgütlig abgelehnt. Wenn Du den Verkäufer nicht zur Nacherfüllung aufgefordert und er diese nicht endgültig abgelehnt hat, scheiden Schadensersatzansprüche wegen der Getrieberep. ebenfalls aus.
(ii) Wurde vom Verkäufer zugesichert, daß das Fahrzeug unfallfrei ist?
Wenn ja, haftet er unabhängig davon, ob er Kenntnis vom Unfallschaden hatte. Schwieriger ist da schon die Berechnung einer angemessenen Minderung; falls der Schaden nicht fachgerecht instandgesetzt wurde, kannst Du ggf. auch die dafür erforderlichen Kosten als Schadensersatz geltend machen. Ob auch insoweit ggf. der Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung aufgefordert werden müßte, wäre noch zu prüfen.
Meine Empfehlung: Wenn Du nach meinen obigen Anmerkungen meinst, möglicherweise einen Anspruch haben zu können, begib Dich in anwaltliche Beratung und laß den Fall prüfen, die Tücke liegt ja oft im Detail.
Laß' Dir trotzdem den Spaß nicht an Deinen neuen Auto verderben!
Viel Erfolg, Christoph