Geschrieben von Uwe 3.5 am 11. August 2005 13:30:23:
Als Antwort auf: Sieste mal geschrieben von Dirk (NO) am 11. August 2005 12:42:14:
... dass es Dir nicht helfen wird, ich kopiers aber trotzdem mal hier rein:
Aus der STVZO:
§ 41
(4) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder - muß mit der einen Bremse
(Betriebsbremse) eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s2
erreicht werden; bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h genügt jedoch eine mittlere
Vollverzögerung von 3,5 m/s2.
(4a) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 -
muss es bei Ausfall eines Teils der Bremsanlage möglich sein, mit dem
verbleibenden funktionsfähigen Teil der Bremsanlage oder mit der anderen
Bremsanlage des Kraftfahrzeugs nach Absatz 1 Satz 1 mindestens 44 vom Hundert
der in Absatz 4 vorgeschriebenen Bremswirkung zu erreichen, ohne dass das
Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.
(5) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder - muß die
Bedienungseinrichtung einer der beiden Bremsanlagen feststellbar sein; bei
Krankenfahrstühlen und bei Fahrzeugen, die die Baumerkmale von
Krankenfahrstühlen aufweisen, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt,
darf jedoch die Betriebsbremse anstatt der anderen Bremse feststellbar sein.
Die festgestellte Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mittel und ohne
Zuhilfenahme der Bremswirkung des Motors das Fahrzeug auf der größten von ihm
befahrbaren Steigung am Abrollen verhindern können. Mit der Feststellbremse
muß eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s2 erreicht werden.
... ob das alles so ist, stellt der Assop (amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer) im "plichtgemäßen Ermessen" während der HU fest. Dieser kleine unschuldige Absatz in der Anlage VIII zur STVZO verleiht so manchen kleinen Prüfer Flügel und lässt in dem einen oder anderen den Verdacht von Willkür erwachen... :-/
Oder mit anderen Worten: Es gibt keine definierten %-Sätze.
Muss auch bald wieder hin...
Uwe