Geschrieben von HG am 12. Januar 2006 10:55:47:
Als Antwort auf: Da gibt es noch einen ganz anderen hochinteressanten Gesichtspunkt ... geschrieben von Robert_D am 11. Januar 2006 16:33:47:
Hallo Robert
Dein Esoterikwarner stellt juristisch allgemein betrachtet erstmal einen untauglichen Versuch dar, bedeutet: die Verwirklichung kann aus tatsächlichen oder juristischen Gründen nicht zur Vollendung führen (Nachzulesen in jedem Strafrechtslehrbuch zum Allgemeinen Teil). Dieser ist dann zwar nicht straffrei, aber wird lediglich als Versuch gewertet.
Dein dargestellter Versuch würde sogar als irrealer (abergläubischer) Versuch gewertet werden (Fallbeispiele sind Totbeten oder Verhexen). Hier fehlt es dann am erforderlichen Tatentschluß. "Was sich nur herbeiwünschen läßt, kann man nicht verwirklichen wollen." (Wessels / Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil, Rn. 620) Mithin ist dies dann straffrei und leider kommt es dann zu keiner Gerichtsverhandlung. (Tut mit leid)
Aber ob dann nicht mal die Männer mit der Jacke mit den langen Ärmeln zu besuch kommt?????
Bis dann
Heinz-Georg