Hallo Paul,
sorry, nichts gegen dich - aber ich glaube, ich habe vielleicht so ein ganz klein wenig mehr Ahnung vom deutschen Steuerrecht als du ...
>> Der GESETZGEBER entscheidet, und das Finanzambt fuehrt die Gesetze aus. Und bei Streit ueber die Gesetzte entscheidet der Herrn Richter selber, nicht das Finanzambt. Einfacher geht es nicht. Das Finanzambt ist wie jeder andere Beambtenstelle. Die letztgenannten muessen sich ebenso an das Gesetzt halten wie der Buerger oder der Unternehmer. Der Richter entscheidet wie das Gesetzt ausgelegt werden muss, NICHT das Ambt.
Der Gesetzgeber hat hier eine Lücke offengelassen, dieser Punkt ist nicht abschließend geregelt.
Der Bearbeiter im Finanzamt entscheidet daraufhin nach seinem Ermessen über Wohl oder Wehe, über ja oder nein.
Wenn dem Steuerpflichtigen diese Entscheidung nicht gefällt, kann er dagegen angehen, erst im Einspruchsverfahren, und wenn er da erfolglos bleibt, im Klagewege.
Das ist aber bislang nicht der Fall gewesen, es gibt bisher kein Urteil zu diesem Thema - zumindest habe ich keines gefunden.
Und so lange es noch kein Urteil dazu gibt, wird auch weiterhin jeder einzelne Sachbearbeiter nach seinem Ermessen entscheiden.
WENN denn aber irgendwann diese Thematik vor Gericht kommen und ein Urteil zuungunsten der "gewerblichen Oldtimerfahrer" gefällt werden sollte, kann es für ALLE teuer werden!
>> Bis jetzt ist es doch, so dass alle Kosten (notwendig oder nicht) die ich in meinem Geschaeft mache, ich nicht als Gewinn auf dem Bankkonto habe, und somit dadrueber keine Steuer zu zahlen habe. Und was als Kosten notwendig sind entscheidet der Unternehmer. In Streitfall zwischen Ambt und Unternehmer oder Buerger ist da der Richter.
So einfach ist das eben (zumindest in Deutschland) nicht - es gibt durchaus interessante Spielereien mit der Abgrenzung von betrieblicher und privater Veranlassung ...
>> II Steuererlass.
>> Wenn mann eine Zweckentfremdeten Benutzung macht, wodurch einen Erlass entfaelt, ist damit noch keine Rechtfertigung die anstehende Kosten des falschen Betriebs nicht als Betriebskosten an zu merken fuer die Gewinnbesteuerung ......
Also linksrum oder rechtsrum. Diese Kosten werden NICHT besteuert. Und wenn ich da selbst eine STRAFFbuse (sind Geschaeftkosten) bezahlen muss, die werden EBENFALLS NICHT besteuert.
1. Bußgelder sind NICHT steuerlich abzugsfähig, §4 Abs.5 Nr.8 Einkommensteuergesetz (EStG)
2. Ich habe nie behauptet, daß man ihm die Abzugsfähigkeit der sonstigen PKW-Kosten wegnehmen würde - aber er müßte halt die Kraftfahrzeugsteuer nachzahlen, und allein das macht nach drei Jahren schon über 2.000 Euro aus!
>> III steuerfreie Zulassung
>> Du verwechselst da einiges oder haspelst einiges durcheinander.
Wenn keine steuerfreie Zulassung, dann sind die extra Kosten regulaire Betriebskosten und werden NICHT mit Gewinnbesteuerung belastet.
Also das Finanzambt kann da nicht nochmal nachschlagen ....
Glaub mir, ICH verwechsle da nichts!
Natürlich sind die nachzuzahlenden KFZ-Steuern dann auch Betriebsausgaben - aber trotzdem muß er sie bezahlen!
Und das kann halt ganz schön wehtun, wenn es sich dann um 2.000 oder 3.000 Euro handelt ...
Dei KFZ-Steuer für den 3.5 würde jährlich 887 Euro betragen, das heißt, pro Jahr würden dann mal eben 696 Euro nachgefordert werden, wenn die historische Zulassung nachträglich aberkannt werden sollte.