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Sorry, leider falsch ... 16 Jahre 10 Monate her #92540

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Hallo Paul,



deinen Gefühlsausbruch in allen Ehren, aber trotzdem ist es nicht so leicht, wie du dir das offenbar vorstellst ...





>> 1. Nicht der Finanzbeambte bestimmt, "wie" ich mein Geschaeft fuehre .. und welche Ausgaben dafuer gemacht werden sollen. Er darf gar nicht auf dem Sessel des Unternehmers steigen. Er unternimmt nicht in MEINEM Betrieb.




Nein, es ist tatsächlich deine freie Entscheidung, wie du dein Geschäft führst - nur über die steuerliche Berücksichtigung entscheidest eben nicht du, sondern das zuständige Finanzamt!

Das dürfte in den Niederlanden nicht viel anders sein.







>> 2. Wenn ich Werbung machen will, bestimme ICH wie das geschieht und nicht das Finanzambt. Wenn ich dafuer nen Oldie brauche bestimmt das einig und aleine DER Unternehmer und nicht das Finanzambt. Ob ich nur nen Fax benoetige oder nen Olddaimler bestimme einzig und aleine NUR ICH.




Auch das ist richtig: niemand verbietet dir, für deine Recyclingbude einen Oldtimer, für deine Würstchenbraterei einen Bugatti Veyron oder vielleicht auch für deinen Weinhandel eine Super Constellation anzuschaffen, um deine Kunden in Übersee zu beliefern.

Das kann dir niemand verbieten, schon gar keiner vom Finanzamt.

Aber man kann dir die steuerliche Berücksichtigung dafür verweigern, DAS liegt nämlich in der Macht des Finanzamts!







>> 3. Wenn nicht WORTLICH Gesetzlich verboten, dann ist es GESETZLICH ERLAUBT.




Wie gesagt: hier geht es nicht um verboten oder erlaubt, sondern um steuerlich abzugsfähig oder nicht.

Und DIE Frage wird eben nicht nach deinem (oder Christophs oder Alex') Wünschen und Wollen entschieden, sondern nach dem des zuständigen Sachbearbeiters.





Wie gesagt: es gab schon Fälle, da haben Busunternehmer, die mehrere Behindertenbusse steuerfrei zugelassen hatten, nach dem Behindertentransport täglich noch ein bißchen nebenher verdient, indem sie auch Kleintransporte mit den Bussen gemacht oder Kegelclubs durch die Landschaft kutschiert haben.



Die Autos hatten sie ja, und die steuerfreie Zulassung dafür war auch erstmal in Ordnung, weil sie ja tatsächlich die Behindertenfahrten damit gemacht hatten - aber als die zweckfremde Benutzung dann aufgedeckt wurde, mußten sie ganz derb für einige Jahre die Kraftfahrzeugsteuern nachzahlen ...





Schönen Gruß,

Robert
Wer ist eigentlich 'General Failure', und warum liest er meine Festplatte?

Ja, aber... 16 Jahre 10 Monate her #92545

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N'abend Robert, alter Aktenfuchs...



Also nochmal für blöde selbständige bitte, ich stelle mir meine Flosse vors HAus, und mach eine zeitgenössige Werbung aus den 60zigern drauf, KMfahrleistungen bleiben sagen wir mal unter 10K/Jahr.

Im Gegenzug hätte ich gerne vom FI-Amt einen Anteil an den Unterhalt- und Reperaturkosten, würde für mich (zugegebenen und ausgewiesenen LAien in FI-Amt fragen) doch erst mal wieder schlüssig klingen.

Die Leute können an 350 TAgen ein tolles Auto bewundern, und wenn ich damit zum Metzger/Bäcker/Großmarkt fahre mache ich auch noch Werbung für mich und das Geschäft.

Wenn ich jetzt Sonntag von einem Eiscaffee zum anderen rolle, und dabei sinnlos Feinstaube, da ist es doch besser die FAhrten mit einem Sinn zu füllen. Bewegungsfahrten tuen dem Kulturgut schließlich auch gut.



Das wäre für mich jetzt erst mal "Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes". Da es somit auch Kosten für Werbung einspart, wäre das ein Fall fürs FI-Amt. Dein Beispiel mit dem geförderten Behindertenbus, ist schlüssig und eine missbräuchliche Nutzung, genau wie 07 Kennzeichen auf dem Aldiparkplatz !



Keine Frage, aber mein Beispiel ist ja uch etwas anderes als Christophs Überlegung. Seine KM Fahrleistungen widersprechen zwar etwas dem Begriff Pflege, gebe ich ja zu, aber dadurch sehen es ja auch besonders viele Leute



[img]./grins.gif[/img].



Es mag sein, das es rechtlich nicht ganz geklärt ist, aber ganau da beginnt der Punkt, wo sich meine Kenntnisse in wohlgefallen auflösen. Bin jetzt sehr gespannt, wie die SAche ausgehen wird.



Grüße vom Flossenpfleger, der wohl nie zum Fan des FI-Amt werden wird.

Re: Nein nein 16 Jahre 10 Monate her #92546

  • paul
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I. nur über die steuerliche Berücksichtigung entscheidest eben nicht du, sondern das zuständige Finanzamt!



Das ist m.E. aber NICHT richtig Robert.

Der GESETZGEBER entscheidet, und das Finanzambt fuehrt die Gesetze aus. Und bei Streit ueber die Gesetzte entscheidet der Herrn Richter selber, nicht das Finanzambt. Einfacher geht es nicht. Das Finanzambt ist wie jeder andere Beambtenstelle. Die letztgenannten muessen sich ebenso an das Gesetzt halten wie der Buerger oder der Unternehmer. Der Richter entscheidet wie das Gesetzt ausgelegt werden muss, NICHT das Ambt.

Bis jetzt ist es doch, so dass alle Kosten (notwendig oder nicht) die ich in meinem Geschaeft mache, ich nicht als Gewinn auf dem Bankkonto habe, und somit dadrueber keine Steuer zu zahlen habe. Und was als Kosten notwendig sind entscheidet der Unternehmer. In Streitfall zwischen Ambt und Unternehmer oder Buerger ist da der Richter.



II Steuererlass.

Wenn mann eine Zweckentfremdeten Benutzung macht, wodurch einen Erlass entfaelt, ist damit noch keine Rechtfertigung die anstehende Kosten des falschen Betriebs nicht als Betriebskosten an zu merken fuer die Gewinnbesteuerung ......

Also linksrum oder rechtsrum. Diese Kosten werden NICHT besteuert. Und wenn ich da selbst eine STRAFFbuse (sind Geschaeftkosten) bezahlen muss, die werden EBENFALLS NICHT besteuert.



III steuerfreie Zulassung

Du verwechselst da einiges oder haspelst einiges durcheinander.

Wenn keine steuerfreie Zulassung, dann sind die extra Kosten regulaire Betriebskosten und werden NICHT mit Gewinnbesteuerung belastet.

Also das Finanzambt kann da nicht nochmal nachschlagen ....



Mensch, welch eine Banananrepubliek

[img]./grins.gif[/img][img]./grins.gif[/img][img]./grins.gif[/img]

Re: Noch starker 16 Jahre 10 Monate her #92550

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brauchst du keine Hebebuhne ???

Denn dein Fahrzeug braucht doch Unterhalt, damit du mit deine Karre dein Geschaeft bevorraten kannst und deine WACHHunde im Feld rauslassen kannst.



Obwohl diese Anschaffung NICHTS mit deinem "Gewerbe" zu tun hatt, sind dies Geschaeftskosten, die du ABSAETZEN KANNST.

Dadrueber brauchst du keine STEUERN zu zahlen.



Ob du die Hebebuhne UND WACHHunde brauchst oder nicht entscheidet NICHT das Finanzambt sondern du und in streitfalle der herrn Richter .......







[img]./grins.gif[/img][img]./grins.gif[/img][img]./grins.gif[/img]

DA HABE ICH WAS FÜR DICH 16 Jahre 10 Monate her #92552

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Moin,



wie wäre es denn mit einem scheckheft gepflegten 6.3er mit original 47.000 km?



www.autoscout24.ch/AS24Web/Detail.aspx?lng=ger&wl=1&id=5140252



Bei einem Recycling Unternehmen ist die Nutzung von Altwagen doch geradezu Pflicht... [img]./laecheln.gif[/img]

Marius

Re: Re: Nein nein 16 Jahre 10 Monate her #92553

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Hallo Paul,



sorry, nichts gegen dich - aber ich glaube, ich habe vielleicht so ein ganz klein wenig mehr Ahnung vom deutschen Steuerrecht als du ...





>> Der GESETZGEBER entscheidet, und das Finanzambt fuehrt die Gesetze aus. Und bei Streit ueber die Gesetzte entscheidet der Herrn Richter selber, nicht das Finanzambt. Einfacher geht es nicht. Das Finanzambt ist wie jeder andere Beambtenstelle. Die letztgenannten muessen sich ebenso an das Gesetzt halten wie der Buerger oder der Unternehmer. Der Richter entscheidet wie das Gesetzt ausgelegt werden muss, NICHT das Ambt.




Der Gesetzgeber hat hier eine Lücke offengelassen, dieser Punkt ist nicht abschließend geregelt.

Der Bearbeiter im Finanzamt entscheidet daraufhin nach seinem Ermessen über Wohl oder Wehe, über ja oder nein.

Wenn dem Steuerpflichtigen diese Entscheidung nicht gefällt, kann er dagegen angehen, erst im Einspruchsverfahren, und wenn er da erfolglos bleibt, im Klagewege.

Das ist aber bislang nicht der Fall gewesen, es gibt bisher kein Urteil zu diesem Thema - zumindest habe ich keines gefunden.



Und so lange es noch kein Urteil dazu gibt, wird auch weiterhin jeder einzelne Sachbearbeiter nach seinem Ermessen entscheiden.

WENN denn aber irgendwann diese Thematik vor Gericht kommen und ein Urteil zuungunsten der "gewerblichen Oldtimerfahrer" gefällt werden sollte, kann es für ALLE teuer werden!





>> Bis jetzt ist es doch, so dass alle Kosten (notwendig oder nicht) die ich in meinem Geschaeft mache, ich nicht als Gewinn auf dem Bankkonto habe, und somit dadrueber keine Steuer zu zahlen habe. Und was als Kosten notwendig sind entscheidet der Unternehmer. In Streitfall zwischen Ambt und Unternehmer oder Buerger ist da der Richter.




So einfach ist das eben (zumindest in Deutschland) nicht - es gibt durchaus interessante Spielereien mit der Abgrenzung von betrieblicher und privater Veranlassung ...







>> II Steuererlass.

>> Wenn mann eine Zweckentfremdeten Benutzung macht, wodurch einen Erlass entfaelt, ist damit noch keine Rechtfertigung die anstehende Kosten des falschen Betriebs nicht als Betriebskosten an zu merken fuer die Gewinnbesteuerung ......

Also linksrum oder rechtsrum. Diese Kosten werden NICHT besteuert. Und wenn ich da selbst eine STRAFFbuse (sind Geschaeftkosten) bezahlen muss, die werden EBENFALLS NICHT besteuert.




1. Bußgelder sind NICHT steuerlich abzugsfähig, §4 Abs.5 Nr.8 Einkommensteuergesetz (EStG)



2. Ich habe nie behauptet, daß man ihm die Abzugsfähigkeit der sonstigen PKW-Kosten wegnehmen würde - aber er müßte halt die Kraftfahrzeugsteuer nachzahlen, und allein das macht nach drei Jahren schon über 2.000 Euro aus!







>> III steuerfreie Zulassung

>> Du verwechselst da einiges oder haspelst einiges durcheinander.

Wenn keine steuerfreie Zulassung, dann sind die extra Kosten regulaire Betriebskosten und werden NICHT mit Gewinnbesteuerung belastet.

Also das Finanzambt kann da nicht nochmal nachschlagen ....




Glaub mir, ICH verwechsle da nichts!

Natürlich sind die nachzuzahlenden KFZ-Steuern dann auch Betriebsausgaben - aber trotzdem muß er sie bezahlen!

Und das kann halt ganz schön wehtun, wenn es sich dann um 2.000 oder 3.000 Euro handelt ...

Dei KFZ-Steuer für den 3.5 würde jährlich 887 Euro betragen, das heißt, pro Jahr würden dann mal eben 696 Euro nachgefordert werden, wenn die historische Zulassung nachträglich aberkannt werden sollte.





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