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Ja, aber... 17 Jahre 11 Monate her #92545

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N'abend Robert, alter Aktenfuchs...



Also nochmal für blöde selbständige bitte, ich stelle mir meine Flosse vors HAus, und mach eine zeitgenössige Werbung aus den 60zigern drauf, KMfahrleistungen bleiben sagen wir mal unter 10K/Jahr.

Im Gegenzug hätte ich gerne vom FI-Amt einen Anteil an den Unterhalt- und Reperaturkosten, würde für mich (zugegebenen und ausgewiesenen LAien in FI-Amt fragen) doch erst mal wieder schlüssig klingen.

Die Leute können an 350 TAgen ein tolles Auto bewundern, und wenn ich damit zum Metzger/Bäcker/Großmarkt fahre mache ich auch noch Werbung für mich und das Geschäft.

Wenn ich jetzt Sonntag von einem Eiscaffee zum anderen rolle, und dabei sinnlos Feinstaube, da ist es doch besser die FAhrten mit einem Sinn zu füllen. Bewegungsfahrten tuen dem Kulturgut schließlich auch gut.



Das wäre für mich jetzt erst mal "Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes". Da es somit auch Kosten für Werbung einspart, wäre das ein Fall fürs FI-Amt. Dein Beispiel mit dem geförderten Behindertenbus, ist schlüssig und eine missbräuchliche Nutzung, genau wie 07 Kennzeichen auf dem Aldiparkplatz !



Keine Frage, aber mein Beispiel ist ja uch etwas anderes als Christophs Überlegung. Seine KM Fahrleistungen widersprechen zwar etwas dem Begriff Pflege, gebe ich ja zu, aber dadurch sehen es ja auch besonders viele Leute



[img]./grins.gif[/img].



Es mag sein, das es rechtlich nicht ganz geklärt ist, aber ganau da beginnt der Punkt, wo sich meine Kenntnisse in wohlgefallen auflösen. Bin jetzt sehr gespannt, wie die SAche ausgehen wird.



Grüße vom Flossenpfleger, der wohl nie zum Fan des FI-Amt werden wird.

Re: Nein nein 17 Jahre 11 Monate her #92546

  • paul
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I. nur über die steuerliche Berücksichtigung entscheidest eben nicht du, sondern das zuständige Finanzamt!



Das ist m.E. aber NICHT richtig Robert.

Der GESETZGEBER entscheidet, und das Finanzambt fuehrt die Gesetze aus. Und bei Streit ueber die Gesetzte entscheidet der Herrn Richter selber, nicht das Finanzambt. Einfacher geht es nicht. Das Finanzambt ist wie jeder andere Beambtenstelle. Die letztgenannten muessen sich ebenso an das Gesetzt halten wie der Buerger oder der Unternehmer. Der Richter entscheidet wie das Gesetzt ausgelegt werden muss, NICHT das Ambt.

Bis jetzt ist es doch, so dass alle Kosten (notwendig oder nicht) die ich in meinem Geschaeft mache, ich nicht als Gewinn auf dem Bankkonto habe, und somit dadrueber keine Steuer zu zahlen habe. Und was als Kosten notwendig sind entscheidet der Unternehmer. In Streitfall zwischen Ambt und Unternehmer oder Buerger ist da der Richter.



II Steuererlass.

Wenn mann eine Zweckentfremdeten Benutzung macht, wodurch einen Erlass entfaelt, ist damit noch keine Rechtfertigung die anstehende Kosten des falschen Betriebs nicht als Betriebskosten an zu merken fuer die Gewinnbesteuerung ......

Also linksrum oder rechtsrum. Diese Kosten werden NICHT besteuert. Und wenn ich da selbst eine STRAFFbuse (sind Geschaeftkosten) bezahlen muss, die werden EBENFALLS NICHT besteuert.



III steuerfreie Zulassung

Du verwechselst da einiges oder haspelst einiges durcheinander.

Wenn keine steuerfreie Zulassung, dann sind die extra Kosten regulaire Betriebskosten und werden NICHT mit Gewinnbesteuerung belastet.

Also das Finanzambt kann da nicht nochmal nachschlagen ....



Mensch, welch eine Banananrepubliek

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Re: Noch starker 17 Jahre 11 Monate her #92550

  • paul
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brauchst du keine Hebebuhne ???

Denn dein Fahrzeug braucht doch Unterhalt, damit du mit deine Karre dein Geschaeft bevorraten kannst und deine WACHHunde im Feld rauslassen kannst.



Obwohl diese Anschaffung NICHTS mit deinem "Gewerbe" zu tun hatt, sind dies Geschaeftskosten, die du ABSAETZEN KANNST.

Dadrueber brauchst du keine STEUERN zu zahlen.



Ob du die Hebebuhne UND WACHHunde brauchst oder nicht entscheidet NICHT das Finanzambt sondern du und in streitfalle der herrn Richter .......







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DA HABE ICH WAS FÜR DICH 17 Jahre 11 Monate her #92552

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Moin,



wie wäre es denn mit einem scheckheft gepflegten 6.3er mit original 47.000 km?



www.autoscout24.ch/AS24Web/Detail.aspx?lng=ger&wl=1&id=5140252



Bei einem Recycling Unternehmen ist die Nutzung von Altwagen doch geradezu Pflicht... [img]./laecheln.gif[/img]

Marius

Re: Re: Nein nein 17 Jahre 11 Monate her #92553

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Hallo Paul,



sorry, nichts gegen dich - aber ich glaube, ich habe vielleicht so ein ganz klein wenig mehr Ahnung vom deutschen Steuerrecht als du ...





>> Der GESETZGEBER entscheidet, und das Finanzambt fuehrt die Gesetze aus. Und bei Streit ueber die Gesetzte entscheidet der Herrn Richter selber, nicht das Finanzambt. Einfacher geht es nicht. Das Finanzambt ist wie jeder andere Beambtenstelle. Die letztgenannten muessen sich ebenso an das Gesetzt halten wie der Buerger oder der Unternehmer. Der Richter entscheidet wie das Gesetzt ausgelegt werden muss, NICHT das Ambt.




Der Gesetzgeber hat hier eine Lücke offengelassen, dieser Punkt ist nicht abschließend geregelt.

Der Bearbeiter im Finanzamt entscheidet daraufhin nach seinem Ermessen über Wohl oder Wehe, über ja oder nein.

Wenn dem Steuerpflichtigen diese Entscheidung nicht gefällt, kann er dagegen angehen, erst im Einspruchsverfahren, und wenn er da erfolglos bleibt, im Klagewege.

Das ist aber bislang nicht der Fall gewesen, es gibt bisher kein Urteil zu diesem Thema - zumindest habe ich keines gefunden.



Und so lange es noch kein Urteil dazu gibt, wird auch weiterhin jeder einzelne Sachbearbeiter nach seinem Ermessen entscheiden.

WENN denn aber irgendwann diese Thematik vor Gericht kommen und ein Urteil zuungunsten der "gewerblichen Oldtimerfahrer" gefällt werden sollte, kann es für ALLE teuer werden!





>> Bis jetzt ist es doch, so dass alle Kosten (notwendig oder nicht) die ich in meinem Geschaeft mache, ich nicht als Gewinn auf dem Bankkonto habe, und somit dadrueber keine Steuer zu zahlen habe. Und was als Kosten notwendig sind entscheidet der Unternehmer. In Streitfall zwischen Ambt und Unternehmer oder Buerger ist da der Richter.




So einfach ist das eben (zumindest in Deutschland) nicht - es gibt durchaus interessante Spielereien mit der Abgrenzung von betrieblicher und privater Veranlassung ...







>> II Steuererlass.

>> Wenn mann eine Zweckentfremdeten Benutzung macht, wodurch einen Erlass entfaelt, ist damit noch keine Rechtfertigung die anstehende Kosten des falschen Betriebs nicht als Betriebskosten an zu merken fuer die Gewinnbesteuerung ......

Also linksrum oder rechtsrum. Diese Kosten werden NICHT besteuert. Und wenn ich da selbst eine STRAFFbuse (sind Geschaeftkosten) bezahlen muss, die werden EBENFALLS NICHT besteuert.




1. Bußgelder sind NICHT steuerlich abzugsfähig, §4 Abs.5 Nr.8 Einkommensteuergesetz (EStG)



2. Ich habe nie behauptet, daß man ihm die Abzugsfähigkeit der sonstigen PKW-Kosten wegnehmen würde - aber er müßte halt die Kraftfahrzeugsteuer nachzahlen, und allein das macht nach drei Jahren schon über 2.000 Euro aus!







>> III steuerfreie Zulassung

>> Du verwechselst da einiges oder haspelst einiges durcheinander.

Wenn keine steuerfreie Zulassung, dann sind die extra Kosten regulaire Betriebskosten und werden NICHT mit Gewinnbesteuerung belastet.

Also das Finanzambt kann da nicht nochmal nachschlagen ....




Glaub mir, ICH verwechsle da nichts!

Natürlich sind die nachzuzahlenden KFZ-Steuern dann auch Betriebsausgaben - aber trotzdem muß er sie bezahlen!

Und das kann halt ganz schön wehtun, wenn es sich dann um 2.000 oder 3.000 Euro handelt ...

Dei KFZ-Steuer für den 3.5 würde jährlich 887 Euro betragen, das heißt, pro Jahr würden dann mal eben 696 Euro nachgefordert werden, wenn die historische Zulassung nachträglich aberkannt werden sollte.





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