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THEMA: Lage des Feuerlöschers

Re: Der orichinoohl-Löschi ... 19 Jahre 1 Monat her #62424

  • melli
  • mellis Avatar Autor
Geschrieben von melli im 280 se coupé 3.5 am 11. August 2005 17:20:34:
Als Antwort auf: Der orichinoohl-Löschi ... geschrieben von Dan am 11. August 2005 17:10:27:

Hallo,

grandios die Infos. vielen Dank! werd mich jetzt auf die suche machen ne Halterung aufzutreiben.
Beste Grüsse
Melli




Mal ne kleine Info am Rande... 19 Jahre 1 Monat her #62433

  • Micha
  • Michas Avatar Autor
Geschrieben von Micha B. - 280 SE am 12. August 2005 07:21:55:
Als Antwort auf: Re: Der orichinoohl-Löschi ... geschrieben von melli im 280 se coupé 3.5 am 11. August 2005 17:20:34:

Moin!
Nachfolgenden Text habe ich zum Thema Halonlöscher auf einer anderen Mercedesseite gefunden:
Halonlöscher im SL

von kalla
Für manchen SL-Freund ist die Wahrung der Originalität des Fahrzeuges mit genau der seinerzeit vom Werk ausgelieferten Sonderausstattung „Feuerlöscher montiert, 2 kg Halon (682)“ unverzichtbar. Dies entspricht den Urinstinkten des Menschen als Jäger und Sammler, insbesondere bei edlen Schmuckstücken. Leider interessieren unseren reformwütigen Normgeber und seinen Kontrollorganen diese, den Menschen seit Urzeiten innewohnenden und sein wesentliches Handeln bestimmenden Gene überhaupt nicht. So kann der auf Originalität be-dachte SL’er dann infolge einer späteren Gesetzeslage in Erklärungsnöte kommen. Diesen möchte ich mit nachstehenden Ausführungen hiermit etwas unterstützen.
In seinem Regulierungseifer hat der Gesetzgeber nämlich eine juristisch ebenso eindeutige wie für den gesunden Menschenverstand weniger nachvollziehbare Regelung für Halonlöscher getroffen. Ursächlich für diese Malaise sind einerseits nationale, und andererseits internationale, hier besonders EU-Gesetzessystematiken. Dies führt bei gleichem Sachverhalt, nämlich den eingebauten und bei der Fahrt mitgeführten Halonlöscher je nach Eigentümernutzung nun zu rechtlich gegensätzlichen Beurteilungen. Vereinfacht ergibt sich vorweg folgendes Ergebnis: Ist der Fahrzeugeigner Privatperson, dann ist der Halonlöscher zulässig, ist dagegen das Fahrzeug „gewerblich gemeldet“ (Firmenwagen) ist er unzulässig.
Im einzelnen ergibt sich dies aus den nachstehenden Rechtsregelungen:

In der BRD regelt die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung von 1991 die Verwendung von Halon. Damit hat die Bundesregierung seinerzeit weitergehendes EU-Recht umgesetzt.

In der gesetzgeberischen Praxis wurde und wird aber oft nicht der komplette Wortlaut einer EU-Regelung übernommen, sondern nur die Teile, für die der betreffende EU-Staat noch keine oder andere Regelungen hat. Diese EU-Rechtsteilbereiche werden dann in die nationale Gesetzessystematik integriert. Dabei ist der jeweilige nationale Staat in der Wahl des sachlichen Gesetzesgebietes als auch der Umsetzung –in bestimmten Bereichen sind dabei sogar Verschärfungen möglich- frei. Dies kann dann auch dazu führen, dass eine in sich schlüssige EU-Regelung im Mitgliedsstaat auf verschiedenste Gesetze aufgesplittert wird.
Die den Ozonschutz beeinflussende, und damit eigentlich der Luftreinhaltung zu zuordnende Halonproblematik ordnete unser Gesetzgeber damals dem Chemikalienrecht zu. Die FCKW-Halon-Verbots-VO stützt sich –so der „Tenor“ der VO- als Rechtsgrundlage auf die §§ 14, 17 und 21 des Chemikaliengesetzes (ChemG) und § 14 des Abfallgesetzes. (Hinweis: In unserem deutschen Recht können „Verordnungen“ nur aufgrund von Gesetzen „erlassen“ werden. Dabei muß das Gesetz u.a. Art und Regelungsumfang einer Verordnung vorher verbindlich festlegen. Die VO lässt sich dann oft wesentlich einfacher und schneller als ein Gesetz produzie-ren um sich veränderten Verhältnissen schneller anzupassen zu können.)
Wichtig für unsere Betrachtung ist nur das ChemG. Die §§ 14, 17.u.21 dieses ChemG ermächtigen die Bundesregierung Verordnungen für Herstellung und Umgang mit bestimmten chemischen Stoffen zu erlassen. Dabei regelt §14 den Umfang für Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften, also Regeln die heute nicht mehr greifen, weil solche Feuerlöscher mit FCKW nicht mehr hergestellt werden dürfen. § 17 enthält u.a. Regelungen über die Verwendung der Stoffe und wer damit noch wie umgehen darf, und § 21 trifft Regelungen wie die Überwachung des ChemG und daraufhin erlassener Verordnungen zu erfolgen hat. Welche Behörde dann tatsächlich für einzelne Aufgaben vor Ort zuständig ist, bleibt wegen unserer Bund/Länder Gesetzgebungskompetenz dann wieder unseren einzelnen Bundesländern vorbehalten und müssen diese das extra regeln.
Nach Chemikalienrecht ist das Mitführen und auch der -hoffentlich nie notwendig werdende- Gebrauch eines Halonlöschers im Fahrzeug dem Begriff des Verwendens zu zuordnen.
Für die rechtliche Beurteilung ist ganz entscheidend, daß für die auf ein Gesetz gestützten Verordnungen nur der im übergeordneten Gesetz (hier also der des ChemG) genannte „Anwendungs- und Gültigkeitsbereich“ gilt. Für das ChemG regelt diesen „Anwendungsbereich“ dessen § 2 Abs. 4 ganz konkret. Danach muß beachtet werden, dass u. a. der § 17 (als Ermächtigungsgrundlage für die FCKW....VO) für Herstellen, Inverkehrbringen oder Verwenden .... lediglich gilt, als es gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt.
Hieraus folgt, daß die FCKW....VO auch nur in dem durch § 2 ChemG eingeschränkten Geltungsbereich Regelungen treffen kann. Rechtliche Konsequenz daraus ist, dass insbesondere von der Verboten der FCKW....VO nur die Halonlöscher betroffen sind, bei denen ein gewerbsmäßiger Gebrauch (z.B. Gewerbebetrieb), im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unter-nehmungen (Wirtschaftsbetrieb ohne Gewinnerzielung) oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im § 2 Abs. 4 ChemG gilt also die im Gesetz festgelegte Ermächtigung zum Erlaß von weiteren Vorschriften bei der Verwendung nicht den Privatbe-reich. Deshalb können sich die mit der FCKW...VO verbundenen Regelungen auch nicht auf den Privatbereich erstrecken. Dieser ist sozusagen gesetzlich ausgegrenzt. (Da aber gewerbliche Herstellung, Inverkehrbringen durch den Handel oder Verwenden durch z.B. Prüfung oder Reparatur beim Feuerlöscherkundendienst vom Verbot erfaßt sind, läßt sich tatsächlich weder ein alter ersetzen oder ein neuer kaufen oder ein leerer befüllen.) Etwas anderes gilt natürlich, wenn das den Löscher mitführende Kfz nicht privat, sondern geschäftlich (z.B. im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen) zugelassen ist (vergl. Kfz-Brief?), oder gar von einem „Arbeitnehmer“, der dann aber nicht Eigentümer ist, gefahren wird. Dann greifen natürlich die Verbotsregelungen.
Bei wesensgleichen Autos eines Herstellers und gleichen als Sonderausstattung eingebauten Halonfeuerlöschern ist deren Zulässigkeit also vom Eigentümergebrauch abhängig. Dient z.B. das Auto einer Firma als Werbebotschafter nach dem Motto „Ihr guter Stern auf allen Strassen“, ist der Halonlöscher unzulässig. Dient es der Privatperson für den privaten Gebrauch nach dem Motto „Ich hab ihn gern, den Stern“, ist der Halonlöscher zulässig. Steht es einem Angestellten auf Wunsch als Dienstwagen für das tägliche Knechtpensum zur Verfügung, ist der Halonlöscher wegen der Arbeitnehmerbeschäftigung wieder unzulässig.

Bei Verkehrskontrollen wird man sich mangels anderer Hilfskriterien naheliegend also als erstes bei der für den Straßenverkehr durch Eigentumsverhältnisse dokumentierten Nutzung orientieren.

Bei gemeinsamen Ausfahrten kann dann ein unvoreingenommener Betrachter im Hinblick auf die Zulässigkeit von Halonlöscher und Originalität schon an seinen gesunden Verstand zweifeln. Ihm hilft nach meinen Erfahrungen dann nur noch der Blick zu den Sternen.
Auszuschließen ist bei der ganzen Sache aber nicht, daß der Gesetzgeber nicht mit weiteren Rechtsänderungen irgendwann auch den Privatbereich und damit die Ausrüstung von privaten PKW (siehe Nachrüstpflicht Blinker oder Gurte) in den Verbotsbereich mit einbezieht.
kalla





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