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off topic: Spaß mit dem Finanzminister! 20 Jahre 10 Monate her #38382

  • Robert_D
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Geschrieben von Robert_D
am 12. November 2003 22:01:28:

Spaß mit dem Finanzminister!

oder: sage nochmal jemand, die Gesetzgeber hätten keinen Humor...


§2 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG):
Satz 1:

Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Abzug nach §13(3), ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
So weit so gut – bis hierhin ist noch alles easy.


Satz 2:

Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte sind zunächst jeweils die Summen der Einkünfte aus jeder Einkunftsart, dann die Summe der positiven Einkünfte zu ermitteln.
*denk, denk, denk* ...OK...


Satz 3:

Die Summe der positiven Einkünfte ist, soweit sie den Betrag von 51.500 Euro übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern.
jetzt würde ich mir gerne eine Zeichnung machen!


Satz 4:

Die Minderung ist in dem Verhältnis vorzunehmen, in dem die positiven Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten zur Summe der positiven Einkünfte stehen.
HÄH???


Satz 5:

Übersteigt die Summe der negativen Einkünfte den nach Satz 3 ausgleichsfähigen Betrag, sind die negativen Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in dem sie zur Summe der negativen Einkünfte stehen.
Also wir haben eine negative Summe die wir aber nicht in voller Höhe abziehen dürfen, und teilen dann diese negative Summe in mehrere kleinere negative Summen, die wir dann aber insgesamt auch nur in derselben Höhe abziehen dürfen wie die ursprüngliche negative Gesamtsumme...

Das ist dasselbe als würde mir meine Mutter sagen daß ich nicht mehr als drei Stücke Torte essen dürfte. Anschließend würde ich dann das Verhältnis dieser erlaubten drei Stücke zur ganzen Torte umrechnen (das wären 18,75%), die Torte in sechzehn Stücke schneiden und von jedem einzelnen Stück die erlaubten 18,75% abknabbern.... Hmmm, LECKER!


Aber es kommt noch besser:

Satz 6:

Bei Ehegatten, die nach den §26, 26b zusammen veranlagt werden, sind nicht nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichene negative Einkünfte des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten zuzurechnen, soweit sie bei diesem nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichen werden können; können negative Einkünfte des einen Ehegatten bei dem anderen Ehegatten zu weniger als 51.500 Euro ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte des einen Ehegatten über die Sätze 2 bis 5 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 51.500 Euro durch die noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte dieses Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 6 den Betrag von 103.000 Euro zuzüglich der Hälfte des den Betrag von 103.000 Euro übersteigenden Teils der zusammengefaßten Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt.
????????? Gibt es noch irgendjemanden, der das hier versteht???

Ein großes Bier oder wahlweise eine Sitzung beim Psychotherapeuten für denjenigen, der diese Aussagen

a. versteht und

b. den restlichen Lesern dieses Artikels mit einfachen Worten ebenfalls verständlich machen kann



Satz 7:

Können negative Einkünfte des einen Ehegatten bei ihm nach Satz 3 zu weniger als 51.500 Euro ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte des anderen Ehegatten über die Sätze 2 bis 6 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 51,500 Euro durch die noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte des einen Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 7 den Betrag von 103.000 Euro zuzüglich der Hälfte des den Betrag von 103.000 Euro übersteigenden Teils der zusammengefaßten Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt.
Ich gebs auf...


Satz 8:

Die Sätze 4 und 5 geltend entsprechend.
Ach SOOOOOOOO!!!


Nachtrag:
Die zitierte Vorschrift existiert tatsächlich, ich habe sie in exaktem Wortlaut hierher übernommen.
Die Sätze 2 bis 8 sind mit dem "Steuerentlastungsgesetz" von 1999 eingeführt worden und sollen einem eigentlich sinnvollen Zweck dienen, nämlich das Herunterrechnen von hohen Einkünften durch verlustträchtige "Steuersparmodelle" begrenzen.

Nur: sind dafür WIRKLICH solche Satzungetüme notwendig, die nicht einmal mehr die Finanzbeamten begreifen, die die Vorschriften letzten Endes anwenden müssen?
Ich mußte mich heute zum ersten Mal mit dieser Vorschrift auseinandersetzen, als es um die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Veräußerungsgeschäften ging – und ich bin mit dem Fall immer noch nicht fertig geworden, weil auch der Rest der Arbeitsunterlagen (die eigentlich meine Arbeit vereinfachen sollten!) von solchen Kloppern durchsetzt ist. :-(
Und da reden unsere Politiker seit vielen Jahren von einer überfälligen "Vereinfachung des Steuerrechts"!

Vielleicht sollten sie erst einmal damit aufhören, es von Jahr zu Jahr weiter zu verkomplizieren...


Schönen Gruß,

Robert

*bald mit grauen Haaren*




Wer ist eigentlich 'General Failure', und warum liest er meine Festplatte?
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