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THEMA: Import aus der Schweiz

Import aus der Schweiz 20 Jahre 3 Monate her #44298

  • Thomas
  • Thomass Avatar Autor
Geschrieben von Thomas seisler am 15. Juni 2004 10:00:26:

Hallo,

haben eine frage an alle die sich mit dem Import auskennen. Ein Freund von mir hat vor einer Woche in der Schweiz einen 280 SE 3,5 gefunden ( gekauft) nun soll das gute Stück nach Deutschland und es stellen sich folgende Fragen: Kann man mit einem Überführungskennzeichen das Auto holen ? Was ist an Einfuhr Formalitäten zu beachten ? wie hoch und aus was berechnet sich die Zollabgabe/ Einfuhrsteuer ? gibt es sonst noch etwas was berücksichtigen werden muß ? Danke für jede Hilfe.

Thomas S. aus Ulm




Re: Import aus der Schweiz (viel Text!) 20 Jahre 3 Monate her #44299

  • Uwe
  • Uwes Avatar Autor
Geschrieben von Uwe 3.5 am 15. Juni 2004 10:26:33:
Als Antwort auf: Import aus der Schweiz geschrieben von Thomas seisler am 15. Juni 2004 10:00:26:

Hallo Thomas!

Eine Frage vorneweg: Der 3.5er ist nicht zufällig dunkelblau, hat etwas schlecht schließende Türen und stand in der nähe des Bodensees?? Ich hatte nämlich dort auch mal einen angeschaut und mich deswegen bezgl. der Importbestimmungen versucht schlau zu machen. Vorneweg: Da es (mir) komplizierter und teurer erschien, als ich ursprünglich dachte und der og. Wagen mir nicht kanz koscher war, hab ich mich schließlich für einen "Deutschen" entschieden. Anbei der Texte des ADAC und vom Zoll. Der angesprochene reduzierte Steuersatz wird nach meinen Recherchen für Nachkriegsfahrzeuge generell NICHT gewährt! Und auch "Gefälligkeitskaufverträge" auf denen ein geringerer Wert als der tatsächliche ausgewiesen wird (was mir der Verkäufer vorschlug) sind nicht nur beim Zoll ein zweischneidiges Schwert (da wird dann ggf. einfach ein Marktwert geschätzt) sondern auch, wenn es nach dem Kauf zu Rechtsstreitereien kommen sollte...
Trotzdem viel Spass mit dem Neuerwerb ;-)

Uwe


Das schrieb mir der ADAC:

Fahrzeug-Import aus EFTA-Staaten*

* Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein


Allgemeine Hinweise
Für in Deutschland lebende Kaufinteressenten, die weder hier noch in einem

anderen EU-Land ihr Wunschauto finden, bietet sich noch die Schweiz als

attraktives Kaufland an. Die anderen drei EFTA-Staaten sind in diesem

Zusammenhang weniger gefragt - Norwegen und Island, weil sie auch bei

Fahrzeugen Höchstpreisländer sind, Island zudem etwas abseits liegt und

Liechtenstein, weil es zu klein ist, um als eigenständiger Markt gelten zu

können. In der Schweiz ist dagegen ein großes Angebot an jungen,

gutgepflegten Gebrauchten zu finden, bei Neuwagen können für den deutschen

Kaufinteressenten auch die üblicherweise kürzeren Lieferfristen und die

frühere Markteinführung neuer Modelle verlockend sein.


Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag sollte immer schriftlich geschlossen werden. Preis,

Ausstattung und Übergabetermin sind darin festzuhalten. Dem Kaufvertrag

liegt grundsätzlich das am Verkaufsort geltende Recht zugrunde; es gilt also

der Gerichtsstand des Verkäufers.
Wer bei einem Schweizer Händler ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug erwirbt

um es definitiv außer Landes zu bringen, muß zunächst die Schweizer

Mehrwertsteuer von 7,6 % entrichten. Die Rückerstattung dieser

Mehrwertsteuer sollte gleich beim Kauf mit dem Händler festgelegt werden.

Sie ist möglich, wenn dem Händler der Nachweis vorliegt, daß das Fahrzeug

ausgeführt wurde. Beim Kauf von Privat an Privat ist die

Mehrwertsteuer-Rückerstattung kein Thema.
Die Schweizer Fahrzeugpapiere sind zusammen mit der Originalrechnung bzw.

dem Kaufvertrag für die spätere Zulassung in Deutschland besonders

sorgfältig aufzubewahren.

Warenverkehrsbescheinigung
Die Staaten der EU haben mit den EFTA-Ländern sogenannte Präferenzabkommen

über gegenseitige Zollbefreiung für bestimmte Produkte, zu denen auch

Fahrzeuge gehören, geschlossen. Um diese Zollbefreiung für ein in der

Schweiz gekauftes Fahrzeug in Anspruch nehmen zu können, muß als Nachweis

der "Ursprungseigenschaft" - also der Herkunft der Ware - eine

Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt werden. Mit ihr bestätigt der

Ausführer, daß es sich bei der Ware um ein Produkt eines EU- oder

EFTA-Landes handelt. Für Fahrzeuge, die aus der Schweiz nach Deutschland

eingeführt werden, ist der deutschen Zollbehörde die

Warenverkehrsbescheinigung "EUR.1" vorzulegen. Wenn der Kaufpreis nicht

höher als 6.000 EUR ist, genügt auch eine entsprechende Erklärung auf der

Rechnung. Das Papier muß von der Zollbehörde des ausführenden Landes mit

Dienstsiegel bestätigt sein.
Bitte beachten Sie, daß eine Warenverkehrsbescheinigung nur für Fahrzeuge

ausgestellt werden kann, die in einem EU- oder EFTA-Land produziert wurden.

Sie hat also keine Gültigkeit für Kraftfahrzeuge, die z.B. in Japan oder den

USA erzeugt wurden.
Die Warenverkehrsbescheinigung muß dem deutschen Zollamt im Original

vorgelegt werden. Sie bleibt 4 Monate ab dem Datum der Ausstellung gültig!

Kopien werden nicht anerkannt.
Im Falle einer Wohnsitzverlegung, wenn das Fahrzeug als "Umzugsgut"

mitgebracht wird, muss keine Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt werden.


Überführung
Um ein Fahrzeug aus der Schweiz nach Deutschland zu überführen, brauchen Sie

das schweizerische Zollkennzeichen ("Z-Schilder"). Da in allen EU- und EFTA-
Staaten Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge besteht, wird das

Zollkennzeichen erst nach Abschluß einer Kurzhaftpflichtversicherung

ausgegeben. Der Händler wird üblicherweise bei der Zulassung auf

Zollkennzeichen behilflich sein.
Möglich ist selbstverständlich auch die Überführung auf einem Anhänger, wozu

das Fahrzeug nicht zugelassen sein muß.
Nicht ganz korrekt im Sinne der StVZO, aber problemlos möglich, ist auch die

Überführung mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen. Es sollte jedoch nur bei

einem Kauf von Privat verwendet werden, weil eine Bestätigung der Ausfuhr

durch das schweizerische Zollamt in diesem Fall nicht zu bekommen ist.


Ausfuhr
Bei privaten Käufen zwischen EFTA- und EU-Ländern gibt es so gut wie keine

Ausfuhrformalitäten mehr. Wenn die Rückerstattung der Mehrwertsteuer

beabsichtigt ist, sollten die Ausfuhr Ihres Fahrzeuges jedoch unbedingt

innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf stattfinden und durch das Grenzzollamt

des Kauflandes bestätigt werden.


Verzollung
Beim deutschen Grenzzollamt muß das Fahrzeug zur Einfuhr angemeldet werden.

Wenn Sie eine Warenverkehrsbescheinigung "EUR.1" vorgelegen können, müssen

Sie nur 16 % Einfuhrumsatzsteuer auf den Fahrzeugwert zahlen. Wenn der

Kaufpreis zu weit vom tatsächlichen Wert des Fahrzeuges abweicht, weil Sie

beispielsweise innerhalb der Familie ein Fahrzeug besonders günstig erwerben

konnten oder es sogar geschenkt bekommen haben, kann vom Zollamt der

tatsächliche Wert zugrunde gelegt werden.
Für Fahrzeuge ohne Warenverkehrbescheinigung, also eventuell für eines, das

in Übersee produziert und von Ihnen in der Schweiz gekauft wurde, sind 10 %

Zoll und 16 % Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.
Für Oldtimer, die als historisch wertvoll im Sinne einer Antiquität zu

betrachten sind ("sammlungswürdig"), kann das Zollamt einen ermäßigten

Abgabensatz (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) von zusammen 7 % festlegen.
Als Nachweis der korrekt erfolgten Einfuhr und der Bezahlung aller

Einfuhrabgaben stellt Ihnen das deutsche Zollamt eine sog.

Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die zur späteren Vorlage bei der

Kfz-Zulassungsstelle wichtig ist.


Zulassung
Die "Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes"

sagt aus, ob das Fahrzeug schon einmal in Deutschland zugelassen war und ob

es als gestohlen gemeldet ist. Die Bescheinigung können Sie formlos,

schriftlich beim Kraftfahrt-Bundesamt, Postfach 20 63, 24932 Flensburg oder

per Fax 0461 / 3161650 oder per E-Mail Referat22@kba.de

unter Angabe von Hersteller, Fahrzeugtyp, Baujahr

und Fahrgestellnummer anfordern. Sie kostet 13,52 EUR, die als Nachnahme

erhoben werden.
Neufahrzeuge, für die eine EU-Typgenehmigung (EU-Zertifikat, COC) vorliegt,

müssen vor der Zulassung nicht bei der Technischen Prüfstelle vorgeführt

werden. Für gebrauchte Fahrzeuge oder Neufahrzeuge älterer Baureihen ist die

"Einzelabnahme nach § 21 der StVZO" nach wie vor erforderlich.
Bei der Zulassungsstelle benötigen sie folgende Papiere:
- Personalausweis oder Reisepaß

- Originalkaufrechnung

- ausländische Fahrzeugpapiere

- Doppelkarte einer Kfz-Haftpflichtversicherung Ihrer Wahl

- Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister des

Kraftfahrt-Bundesamtes

- Nachweis über die Zollabfertigung

- EU-Typgenehmigung (EU-Zertifikat, COC)

oder Gutachten der technischen Prüfstelle.
Wenn alle bürokratischen Anforderungen erfüllt sind, erhalten Sie den

deutschen Fahrzeugbrief (14,30 EUR), den Fahrzeugschein (40 EUR) und die

deutschen Kennzeichen (ca.30 EUR).


Stand August 2003


Das schrieb der Zoll :
die Einfuhrzölle in die Europäische Union - EU - sind davon abhängig welcher

Zolltarifnummer / Warennummer des internationalen „Harmonisierten Systems“ -HS-

Code- das Kraftfahrzeug zugeordnet wird.

Personenkraftwagen werden als Beförderungsmittel vom Abschnitt XVII und dort im

Kapitel 87erfasst und unterliegen einem Drittlandszollsatz von 10 %. Z u s ä t

z l i c h zum Einfuhrzoll der EG wird bei der Einfuhrzollabfertigung in

Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer -EUSt- in Höhe von 16% erhoben.



Für diesen Warenkreis existiert auch ein Präferenzzollsatz.

Waren mit Ursprung in Schweiz/EG können zollfrei eingeführt werden, wenn als

Ursprungsnachweis für die Waren eine Warenverkehrbescheinigung EUR 1 der

Schweizer Zollbehörden vorgelegt wird und die Ware auf direktem Weg von der

Schweiz nach Deutschland befördert wird.

Wenn es sich bei dem „Oldtimer“ um ein S a m m l u n g s s t ü c k handeln

würde, würde dieses in den Abschnitt XXI und dort in das Kapitel 97 eingereiht

werden.

Hierher gehören aber nur Kraftfahrzeuge in ihrem Originalzustand – ohne

wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des

Motors usw. –, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten

Modell oder Typ entsprechen.

Hierfür würde der Drittlandszollsatz: frei (0 %) und die EUSt: 7 % betragen.



Da die Einreihung solcher Kraftwagen sich in der Praxis aber als schwierig

gestaltet empfehle ich Ihnen vorher, unter Angabe um was für einen Kraftwagen

es sich handelt, eine „verbindlichte Zolltarifauskunft“ einzuholen.

Ausführliche Informationen darüber können Sie unserer Homepage über den

nachfolgenden Link entnehmen:



http://www.zoll-

d.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/d0_zollwert_und_zolltarif/zolltarif/c0_vzta



sowie den Antrag mit Erläuterungen auf Erteilung einer verbindlichen

Zolltarifauskunft herunterladen.



Die Einfuhrabgaben berechnen sich nach folgendem vereinfachten Schema:



Rechnungsbetrag, ab Verkäufer umgerechnet in €



+ Kosten bis zur Grenze der Europäischen Gemeinschaft

(insbesondere Porto/Fracht)

= Zollwert * Zollsatz = Z O L L

+ Zoll

+ Frachtkosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort

= Einfuhrumsatzsteuerwert * Einfuhrumsatzsteuersatz

= E I N F U H R U M S A T Z S T E U E R



In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Europäische

Kommission einen kostenfreien Zugriff u.a. auf den Integrierten Tarif der

Europäischen Gemeinschaften (TARIC) anbietet (Java- bzw. Javascript –

Tauglichkeit des PCs ist erforderlich). Dieser Zugang zum Integrierten Tarif

der Europäischen Gemeinschaften wird u.a. über unsere Homepage www.zoll-d.de

ermöglicht.

Auf der rechten Seite der Startseite klicken Sie den Verweis „Zolltarif

(TARIC)“ an.

Dort können Sie die entsprechende Warennummer (TARIC-Code) direkt eingeben oder

durch die Funktion Blättern zur entsprechenden Warennummer gelangen und die

Zollsätze sowie Handelsbeschränkungen einsehen.

Etwas unterhalb auf der Startseite finden Sie auch noch den

Verweis „Umrechnungskurse“ über diesen Link finden Sie die Umrechnungskurse

für die Zollwertermittlung.



Ausführliche Informationen über die Ermittlung des Zollwertes erhalten Sie über

folgende Internetseite:

http://www.zoll-

d.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/d0_zollwert_und_zolltarif/zollwert/



Bei Ankunft der Sendung an der Grenze der EG wird diese bei der dortigen

Zollstelle erfasst. Aus dieser zollrechtlichen Erfassung ergibt sich die

Verpflichtung für Sie, die Warensendung einer zollrechtlichen Bestimmung wie

z.B. der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr

anzumelden. Zur Überführung in den freien Verkehr ist es erforderlich, jede

Sendung einzeln anzumelden. Die Anmeldung erfolgt in der Regel schriftlich auf

Teilsatz 0737 des Einheitspapiers. Der Zollanmeldung sind die Rechnung, die

Frachtunterlagen, sowie, soweit die Zollstelle dies verlangt, weitere

Unterlagen beizufügen.



Vordrucke erhalten Sie im örtlichen Formularhandel, bei der Industrie- und

Handelskammer oder als Einzelstück bei der Zollstelle. Das Merkblatt zum

Einheitspapier mit Hilfen zum Ausfüllen des Vordrucks finden Sie auf der

Internetseite www.zoll-d.de .



Für die Erledigung der Einfuhrformalitäten und für die Zahlung der

Einfuhrabgaben sind grundsätzlich Sie als Einführer in der EU verantwortlich.

Sie können Sich dabei durch eine Spedition vertreten lassen. EU-ansässige

Speditionen bieten die Übernahme der Zollformalitäten als Dienstleistung an und

verfügen üblicherweise über sogenannte Aufschubkonten, so dass die

Einfuhrabgaben dann nicht sofort in bar entrichtet werden müssen.



Diese Auskunft kann aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden.



+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++



Zoll-Infocenter Frankfurt am Main

Hansaallee 141

060320 Frankfurt am Main



Tel.: +49 (0)69-469976-00



Fax: +49 (0)69-469976-99



E-Mail: info@zoll-infocenter.de

Internet: www.zoll-d.de



Sie erreichen das Zoll-Infocenter

Montag - Donnerstag 07:00 - 17:00 Uhr

Freitag 07:00 - 16:00 Uhr






Hier meine Checkliste... 20 Jahre 3 Monate her #44300

  • Marc
  • Marcs Avatar Autor
Geschrieben von Marc W108 W110 am 15. Juni 2004 11:14:05:
Als Antwort auf: Import aus der Schweiz geschrieben von Thomas seisler am 15. Juni 2004 10:00:26:

..damals ebenfalls für die Einfuhr meines 3.5ers abgearbeitet..
(1) Vom Verkäufer Fahrgestellnummer durchgeben lassen
(2) Vom KFZ-Bundesamt in Flensburg eine Unbedenklichkeitsbescheinigung dazu ausstellen lassen (dauert 2 Wochen)
(3) Eine Spedition in der nähe der überquerten Grenze Deutschland/Schweiz ausfindig machen (auf Schweizer Seite) und mit dieser klären, ob sie eine "Warenverkehrsbescheinigung EUR.1" ausstellen kann.
(4) Deutsches Kurzzeitkennzeichen besorgen
(5) Beim Fahrzeugkauf vom Verkäufer eine formlose "Vollmacht zur Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1" ausstellen lassen, die auf die bei (3) gefundene Spedition lautet
(6) Vom Fahrzeugverkäufer folgende Aussage unterschreiben lassen:

"Der Unterzeichnete erklärt, dass die nachstehend aufgeführten Waren Ursprungserzeugnisse Deutschlands sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit der Schweiz entsprechen." + Angabe des Fahrzeugs
(7) Kaufvertrag abschliessen, Mehrwertsteuer nicht fällig, wenn es sich beim Verkäufer um eine Privatperson handelt


(8) Mit dem Fahrzeug und dem deutschen Kurzzeitkennzeichen zur Spedition fahren und die Bescheinigung "EUR.1" erstellen lassen.
(9) Nachhause fahren und dort das nächste Zollamt aufsuchen. (Es muss also nicht das Grenz-Zollamt sein)

Dort mitbringen:

- Kauffvertrag

- Unbedenklichkeitsbescheinigung

- Warenverkehrsbescheinigung

- 16% vom Kaufpreis (Einfuhrumsatzsteuer)

Es wird ausschliesslich der Preis auf dem Kaufvertrag beachtet, eine Wertermittlung findet nicht statt.
(10) Fahrzeug zulassen

Neben den üblichen Unterlagen unbedingt die bei (9) erhaltene Zoll-Beschenigung und die bei (2) erhaltene Unbedenklichkeitsbescheinigung mitbringen.




Re: Import aus der Schweiz (viel Text!) 20 Jahre 3 Monate her #44301

  • Thomas
  • Thomass Avatar Autor
Geschrieben von Thomas seisler am 15. Juni 2004 11:40:57:
Als Antwort auf: Re: Import aus der Schweiz (viel Text!) geschrieben von Uwe 3.5 am 15. Juni 2004 10:26:33:

Hallo Uwe 3,5

vielen dank erstmal für deine umfassende Ausführungen und Hilfe. das so schnell eine so qualifizierte Auskunft kommt hätte ich nicht gedacht, danke nochmal.

Zu deiner Frage ob das Auto vom Bodensee kommt, dies kann ich verneinen. Der Wagen kommt aus dem Tessin, Lago Maggiore, ist nachweislich seit 1971 in erster Hand eines Deutschen Industriellen der sich cleverer weise rechtzeitig in eine Steuerlich und Landschaftlich schönere Welt absetzen konnte.na ja, wie auch immer, Wagen jedenfall laufend bei DB gewartet und alle Papiere und Unterlagen der vergangenen 33 Jahre dabei.




Fehlt noch... 20 Jahre 3 Monate her #44302

  • Marc
  • Marcs Avatar Autor
Geschrieben von Marc W108 W110 am 15. Juni 2004 12:36:12:
Als Antwort auf: Hier meine Checkliste... geschrieben von Marc W108 W110 am 15. Juni 2004 11:14:05:

(3a) Kurzzeit-Haftpflicht-Versicherung besorgen. Diese wird für die Erteilung des Kurzzeitkennzeichens benötigt
Gruß

Marc




Re: Fehlt noch... 20 Jahre 3 Monate her #44306

  • Thomas
  • Thomass Avatar Autor
Geschrieben von Thomas Seisler am 15. Juni 2004 16:07:25:
Als Antwort auf: Fehlt noch... geschrieben von Marc W108 W110 am 15. Juni 2004 12:36:12:

Hallo Marc,

auch dir herzlichen dank für die Infos

Thomas S. Ulm




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