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THEMA: Import aus der Schweiz
Import aus der Schweiz 20 Jahre 3 Monate her #44298
Geschrieben von Thomas seisler am 15. Juni 2004 10:00:26:
Hallo, haben eine frage an alle die sich mit dem Import auskennen. Ein Freund von mir hat vor einer Woche in der Schweiz einen 280 SE 3,5 gefunden ( gekauft) nun soll das gute Stück nach Deutschland und es stellen sich folgende Fragen: Kann man mit einem Überführungskennzeichen das Auto holen ? Was ist an Einfuhr Formalitäten zu beachten ? wie hoch und aus was berechnet sich die Zollabgabe/ Einfuhrsteuer ? gibt es sonst noch etwas was berücksichtigen werden muß ? Danke für jede Hilfe. Thomas S. aus Ulm |
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Re: Import aus der Schweiz (viel Text!) 20 Jahre 3 Monate her #44299
Geschrieben von Uwe 3.5 am 15. Juni 2004 10:26:33:
Als Antwort auf: Import aus der Schweiz geschrieben von Thomas seisler am 15. Juni 2004 10:00:26: Hallo Thomas! Eine Frage vorneweg: Der 3.5er ist nicht zufällig dunkelblau, hat etwas schlecht schließende Türen und stand in der nähe des Bodensees?? Ich hatte nämlich dort auch mal einen angeschaut und mich deswegen bezgl. der Importbestimmungen versucht schlau zu machen. Vorneweg: Da es (mir) komplizierter und teurer erschien, als ich ursprünglich dachte und der og. Wagen mir nicht kanz koscher war, hab ich mich schließlich für einen "Deutschen" entschieden. Anbei der Texte des ADAC und vom Zoll. Der angesprochene reduzierte Steuersatz wird nach meinen Recherchen für Nachkriegsfahrzeuge generell NICHT gewährt! Und auch "Gefälligkeitskaufverträge" auf denen ein geringerer Wert als der tatsächliche ausgewiesen wird (was mir der Verkäufer vorschlug) sind nicht nur beim Zoll ein zweischneidiges Schwert (da wird dann ggf. einfach ein Marktwert geschätzt) sondern auch, wenn es nach dem Kauf zu Rechtsstreitereien kommen sollte... Trotzdem viel Spass mit dem Neuerwerb Uwe Das schrieb mir der ADAC: Fahrzeug-Import aus EFTA-Staaten* * Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein Allgemeine Hinweise Für in Deutschland lebende Kaufinteressenten, die weder hier noch in einem anderen EU-Land ihr Wunschauto finden, bietet sich noch die Schweiz als attraktives Kaufland an. Die anderen drei EFTA-Staaten sind in diesem Zusammenhang weniger gefragt - Norwegen und Island, weil sie auch bei Fahrzeugen Höchstpreisländer sind, Island zudem etwas abseits liegt und Liechtenstein, weil es zu klein ist, um als eigenständiger Markt gelten zu können. In der Schweiz ist dagegen ein großes Angebot an jungen, gutgepflegten Gebrauchten zu finden, bei Neuwagen können für den deutschen Kaufinteressenten auch die üblicherweise kürzeren Lieferfristen und die frühere Markteinführung neuer Modelle verlockend sein. Kaufvertrag Ein Kaufvertrag sollte immer schriftlich geschlossen werden. Preis, Ausstattung und Übergabetermin sind darin festzuhalten. Dem Kaufvertrag liegt grundsätzlich das am Verkaufsort geltende Recht zugrunde; es gilt also der Gerichtsstand des Verkäufers. Wer bei einem Schweizer Händler ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug erwirbt um es definitiv außer Landes zu bringen, muß zunächst die Schweizer Mehrwertsteuer von 7,6 % entrichten. Die Rückerstattung dieser Mehrwertsteuer sollte gleich beim Kauf mit dem Händler festgelegt werden. Sie ist möglich, wenn dem Händler der Nachweis vorliegt, daß das Fahrzeug ausgeführt wurde. Beim Kauf von Privat an Privat ist die Mehrwertsteuer-Rückerstattung kein Thema. Die Schweizer Fahrzeugpapiere sind zusammen mit der Originalrechnung bzw. dem Kaufvertrag für die spätere Zulassung in Deutschland besonders sorgfältig aufzubewahren. Warenverkehrsbescheinigung Die Staaten der EU haben mit den EFTA-Ländern sogenannte Präferenzabkommen über gegenseitige Zollbefreiung für bestimmte Produkte, zu denen auch Fahrzeuge gehören, geschlossen. Um diese Zollbefreiung für ein in der Schweiz gekauftes Fahrzeug in Anspruch nehmen zu können, muß als Nachweis der "Ursprungseigenschaft" - also der Herkunft der Ware - eine Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt werden. Mit ihr bestätigt der Ausführer, daß es sich bei der Ware um ein Produkt eines EU- oder EFTA-Landes handelt. Für Fahrzeuge, die aus der Schweiz nach Deutschland eingeführt werden, ist der deutschen Zollbehörde die Warenverkehrsbescheinigung "EUR.1" vorzulegen. Wenn der Kaufpreis nicht höher als 6.000 EUR ist, genügt auch eine entsprechende Erklärung auf der Rechnung. Das Papier muß von der Zollbehörde des ausführenden Landes mit Dienstsiegel bestätigt sein. Bitte beachten Sie, daß eine Warenverkehrsbescheinigung nur für Fahrzeuge ausgestellt werden kann, die in einem EU- oder EFTA-Land produziert wurden. Sie hat also keine Gültigkeit für Kraftfahrzeuge, die z.B. in Japan oder den USA erzeugt wurden. Die Warenverkehrsbescheinigung muß dem deutschen Zollamt im Original vorgelegt werden. Sie bleibt 4 Monate ab dem Datum der Ausstellung gültig! Kopien werden nicht anerkannt. Im Falle einer Wohnsitzverlegung, wenn das Fahrzeug als "Umzugsgut" mitgebracht wird, muss keine Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt werden. Überführung Um ein Fahrzeug aus der Schweiz nach Deutschland zu überführen, brauchen Sie das schweizerische Zollkennzeichen ("Z-Schilder"). Da in allen EU- und EFTA- Staaten Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge besteht, wird das Zollkennzeichen erst nach Abschluß einer Kurzhaftpflichtversicherung ausgegeben. Der Händler wird üblicherweise bei der Zulassung auf Zollkennzeichen behilflich sein. Möglich ist selbstverständlich auch die Überführung auf einem Anhänger, wozu das Fahrzeug nicht zugelassen sein muß. Nicht ganz korrekt im Sinne der StVZO, aber problemlos möglich, ist auch die Überführung mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen. Es sollte jedoch nur bei einem Kauf von Privat verwendet werden, weil eine Bestätigung der Ausfuhr durch das schweizerische Zollamt in diesem Fall nicht zu bekommen ist. Ausfuhr Bei privaten Käufen zwischen EFTA- und EU-Ländern gibt es so gut wie keine Ausfuhrformalitäten mehr. Wenn die Rückerstattung der Mehrwertsteuer beabsichtigt ist, sollten die Ausfuhr Ihres Fahrzeuges jedoch unbedingt innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf stattfinden und durch das Grenzzollamt des Kauflandes bestätigt werden. Verzollung Beim deutschen Grenzzollamt muß das Fahrzeug zur Einfuhr angemeldet werden. Wenn Sie eine Warenverkehrsbescheinigung "EUR.1" vorgelegen können, müssen Sie nur 16 % Einfuhrumsatzsteuer auf den Fahrzeugwert zahlen. Wenn der Kaufpreis zu weit vom tatsächlichen Wert des Fahrzeuges abweicht, weil Sie beispielsweise innerhalb der Familie ein Fahrzeug besonders günstig erwerben konnten oder es sogar geschenkt bekommen haben, kann vom Zollamt der tatsächliche Wert zugrunde gelegt werden. Für Fahrzeuge ohne Warenverkehrbescheinigung, also eventuell für eines, das in Übersee produziert und von Ihnen in der Schweiz gekauft wurde, sind 10 % Zoll und 16 % Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Für Oldtimer, die als historisch wertvoll im Sinne einer Antiquität zu betrachten sind ("sammlungswürdig"), kann das Zollamt einen ermäßigten Abgabensatz (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) von zusammen 7 % festlegen. Als Nachweis der korrekt erfolgten Einfuhr und der Bezahlung aller Einfuhrabgaben stellt Ihnen das deutsche Zollamt eine sog. Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die zur späteren Vorlage bei der Kfz-Zulassungsstelle wichtig ist. Zulassung Die "Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes" sagt aus, ob das Fahrzeug schon einmal in Deutschland zugelassen war und ob es als gestohlen gemeldet ist. Die Bescheinigung können Sie formlos, schriftlich beim Kraftfahrt-Bundesamt, Postfach 20 63, 24932 Flensburg oder per Fax 0461 / 3161650 oder per E-Mail Referat22@kba.de unter Angabe von Hersteller, Fahrzeugtyp, Baujahr und Fahrgestellnummer anfordern. Sie kostet 13,52 EUR, die als Nachnahme erhoben werden. Neufahrzeuge, für die eine EU-Typgenehmigung (EU-Zertifikat, COC) vorliegt, müssen vor der Zulassung nicht bei der Technischen Prüfstelle vorgeführt werden. Für gebrauchte Fahrzeuge oder Neufahrzeuge älterer Baureihen ist die "Einzelabnahme nach § 21 der StVZO" nach wie vor erforderlich. Bei der Zulassungsstelle benötigen sie folgende Papiere: - Personalausweis oder Reisepaß - Originalkaufrechnung - ausländische Fahrzeugpapiere - Doppelkarte einer Kfz-Haftpflichtversicherung Ihrer Wahl - Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes - Nachweis über die Zollabfertigung - EU-Typgenehmigung (EU-Zertifikat, COC) oder Gutachten der technischen Prüfstelle. Wenn alle bürokratischen Anforderungen erfüllt sind, erhalten Sie den deutschen Fahrzeugbrief (14,30 EUR), den Fahrzeugschein (40 EUR) und die deutschen Kennzeichen (ca.30 EUR). Stand August 2003 Das schrieb der Zoll : die Einfuhrzölle in die Europäische Union - EU - sind davon abhängig welcher Zolltarifnummer / Warennummer des internationalen „Harmonisierten Systems“ -HS- Code- das Kraftfahrzeug zugeordnet wird. Personenkraftwagen werden als Beförderungsmittel vom Abschnitt XVII und dort im Kapitel 87erfasst und unterliegen einem Drittlandszollsatz von 10 %. Z u s ä t z l i c h zum Einfuhrzoll der EG wird bei der Einfuhrzollabfertigung in Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer -EUSt- in Höhe von 16% erhoben. Für diesen Warenkreis existiert auch ein Präferenzzollsatz. Waren mit Ursprung in Schweiz/EG können zollfrei eingeführt werden, wenn als Ursprungsnachweis für die Waren eine Warenverkehrbescheinigung EUR 1 der Schweizer Zollbehörden vorgelegt wird und die Ware auf direktem Weg von der Schweiz nach Deutschland befördert wird. Wenn es sich bei dem „Oldtimer“ um ein S a m m l u n g s s t ü c k handeln würde, würde dieses in den Abschnitt XXI und dort in das Kapitel 97 eingereiht werden. Hierher gehören aber nur Kraftfahrzeuge in ihrem Originalzustand – ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. –, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen. Hierfür würde der Drittlandszollsatz: frei (0 %) und die EUSt: 7 % betragen. Da die Einreihung solcher Kraftwagen sich in der Praxis aber als schwierig gestaltet empfehle ich Ihnen vorher, unter Angabe um was für einen Kraftwagen es sich handelt, eine „verbindlichte Zolltarifauskunft“ einzuholen. Ausführliche Informationen darüber können Sie unserer Homepage über den nachfolgenden Link entnehmen: http://www.zoll- d.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/d0_zollwert_und_zolltarif/zolltarif/c0_vzta sowie den Antrag mit Erläuterungen auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft herunterladen. Die Einfuhrabgaben berechnen sich nach folgendem vereinfachten Schema: Rechnungsbetrag, ab Verkäufer umgerechnet in € + Kosten bis zur Grenze der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere Porto/Fracht) = Zollwert * Zollsatz = Z O L L + Zoll + Frachtkosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort = Einfuhrumsatzsteuerwert * Einfuhrumsatzsteuersatz = E I N F U H R U M S A T Z S T E U E R In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Europäische Kommission einen kostenfreien Zugriff u.a. auf den Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) anbietet (Java- bzw. Javascript – Tauglichkeit des PCs ist erforderlich). Dieser Zugang zum Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften wird u.a. über unsere Homepage www.zoll-d.de ermöglicht. Auf der rechten Seite der Startseite klicken Sie den Verweis „Zolltarif (TARIC)“ an. Dort können Sie die entsprechende Warennummer (TARIC-Code) direkt eingeben oder durch die Funktion Blättern zur entsprechenden Warennummer gelangen und die Zollsätze sowie Handelsbeschränkungen einsehen. Etwas unterhalb auf der Startseite finden Sie auch noch den Verweis „Umrechnungskurse“ über diesen Link finden Sie die Umrechnungskurse für die Zollwertermittlung. Ausführliche Informationen über die Ermittlung des Zollwertes erhalten Sie über folgende Internetseite: http://www.zoll- d.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/d0_zollwert_und_zolltarif/zollwert/ Bei Ankunft der Sendung an der Grenze der EG wird diese bei der dortigen Zollstelle erfasst. Aus dieser zollrechtlichen Erfassung ergibt sich die Verpflichtung für Sie, die Warensendung einer zollrechtlichen Bestimmung wie z.B. der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr anzumelden. Zur Überführung in den freien Verkehr ist es erforderlich, jede Sendung einzeln anzumelden. Die Anmeldung erfolgt in der Regel schriftlich auf Teilsatz 0737 des Einheitspapiers. Der Zollanmeldung sind die Rechnung, die Frachtunterlagen, sowie, soweit die Zollstelle dies verlangt, weitere Unterlagen beizufügen. Vordrucke erhalten Sie im örtlichen Formularhandel, bei der Industrie- und Handelskammer oder als Einzelstück bei der Zollstelle. Das Merkblatt zum Einheitspapier mit Hilfen zum Ausfüllen des Vordrucks finden Sie auf der Internetseite www.zoll-d.de . Für die Erledigung der Einfuhrformalitäten und für die Zahlung der Einfuhrabgaben sind grundsätzlich Sie als Einführer in der EU verantwortlich. Sie können Sich dabei durch eine Spedition vertreten lassen. EU-ansässige Speditionen bieten die Übernahme der Zollformalitäten als Dienstleistung an und verfügen üblicherweise über sogenannte Aufschubkonten, so dass die Einfuhrabgaben dann nicht sofort in bar entrichtet werden müssen. Diese Auskunft kann aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden. +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Zoll-Infocenter Frankfurt am Main Hansaallee 141 060320 Frankfurt am Main Tel.: +49 (0)69-469976-00 Fax: +49 (0)69-469976-99 E-Mail: info@zoll-infocenter.de Internet: www.zoll-d.de Sie erreichen das Zoll-Infocenter Montag - Donnerstag 07:00 - 17:00 Uhr Freitag 07:00 - 16:00 Uhr |
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Hier meine Checkliste... 20 Jahre 3 Monate her #44300
Geschrieben von Marc W108 W110 am 15. Juni 2004 11:14:05:
Als Antwort auf: Import aus der Schweiz geschrieben von Thomas seisler am 15. Juni 2004 10:00:26: ..damals ebenfalls für die Einfuhr meines 3.5ers abgearbeitet.. (1) Vom Verkäufer Fahrgestellnummer durchgeben lassen (2) Vom KFZ-Bundesamt in Flensburg eine Unbedenklichkeitsbescheinigung dazu ausstellen lassen (dauert 2 Wochen) (3) Eine Spedition in der nähe der überquerten Grenze Deutschland/Schweiz ausfindig machen (auf Schweizer Seite) und mit dieser klären, ob sie eine "Warenverkehrsbescheinigung EUR.1" ausstellen kann. (4) Deutsches Kurzzeitkennzeichen besorgen (5) Beim Fahrzeugkauf vom Verkäufer eine formlose "Vollmacht zur Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1" ausstellen lassen, die auf die bei (3) gefundene Spedition lautet (6) Vom Fahrzeugverkäufer folgende Aussage unterschreiben lassen: "Der Unterzeichnete erklärt, dass die nachstehend aufgeführten Waren Ursprungserzeugnisse Deutschlands sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit der Schweiz entsprechen." + Angabe des Fahrzeugs (7) Kaufvertrag abschliessen, Mehrwertsteuer nicht fällig, wenn es sich beim Verkäufer um eine Privatperson handelt ( Mit dem Fahrzeug und dem deutschen Kurzzeitkennzeichen zur Spedition fahren und die Bescheinigung "EUR.1" erstellen lassen. (9) Nachhause fahren und dort das nächste Zollamt aufsuchen. (Es muss also nicht das Grenz-Zollamt sein) Dort mitbringen: - Kauffvertrag - Unbedenklichkeitsbescheinigung - Warenverkehrsbescheinigung - 16% vom Kaufpreis (Einfuhrumsatzsteuer) Es wird ausschliesslich der Preis auf dem Kaufvertrag beachtet, eine Wertermittlung findet nicht statt. (10) Fahrzeug zulassen Neben den üblichen Unterlagen unbedingt die bei (9) erhaltene Zoll-Beschenigung und die bei (2) erhaltene Unbedenklichkeitsbescheinigung mitbringen. |
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Re: Import aus der Schweiz (viel Text!) 20 Jahre 3 Monate her #44301
Geschrieben von Thomas seisler am 15. Juni 2004 11:40:57:
Als Antwort auf: Re: Import aus der Schweiz (viel Text!) geschrieben von Uwe 3.5 am 15. Juni 2004 10:26:33: Hallo Uwe 3,5 vielen dank erstmal für deine umfassende Ausführungen und Hilfe. das so schnell eine so qualifizierte Auskunft kommt hätte ich nicht gedacht, danke nochmal. Zu deiner Frage ob das Auto vom Bodensee kommt, dies kann ich verneinen. Der Wagen kommt aus dem Tessin, Lago Maggiore, ist nachweislich seit 1971 in erster Hand eines Deutschen Industriellen der sich cleverer weise rechtzeitig in eine Steuerlich und Landschaftlich schönere Welt absetzen konnte.na ja, wie auch immer, Wagen jedenfall laufend bei DB gewartet und alle Papiere und Unterlagen der vergangenen 33 Jahre dabei. |
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Fehlt noch... 20 Jahre 3 Monate her #44302
Geschrieben von Marc W108 W110 am 15. Juni 2004 12:36:12:
Als Antwort auf: Hier meine Checkliste... geschrieben von Marc W108 W110 am 15. Juni 2004 11:14:05: (3a) Kurzzeit-Haftpflicht-Versicherung besorgen. Diese wird für die Erteilung des Kurzzeitkennzeichens benötigt Gruß Marc |
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Re: Fehlt noch... 20 Jahre 3 Monate her #44306
Geschrieben von Thomas Seisler am 15. Juni 2004 16:07:25:
Als Antwort auf: Fehlt noch... geschrieben von Marc W108 W110 am 15. Juni 2004 12:36:12: Hallo Marc, auch dir herzlichen dank für die Infos Thomas S. Ulm |
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